RECHT: TTDSG Ihre Internetseite Cookie Consent Layer an oder aus? Ohne eine gesetzliche Übergangsfrist tritt bereits am 01.12.2021 ein neues Gesetz in Kraft. Zu dem TTDSG möchten wir Ihnen einige Hinweise und Anregungen geben. 4 11-21 | expertenReport
Unser Datenschutzbeauftragter und IT-Experte Diplom-Ingenieur Harald Müller-Delius hat sich die neue Gesetzeslage mit uns näher angesehen und gibt Ihnen neben einer ersten Übersicht einige Handlungsempfehlungen. Sie werden feststellen, dass es sich in erster Linie um ein technisches Problem handelt, welches der künftigen gesetzlichen Regelung anzupassen ist. Sprechen Sie also Ihren Systemadministrator auf die nachfolgende Problematik an, dieser kann durch die zu verändernde technische Einstellung dann auch zügig die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Mit dem TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz oder „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“) tritt nicht nur eine kreative Wortschöpfung, sondern auch ein – aus Sicht von vielen Juristen – handwerklich und fachlich nicht ganz souveränes Gesetz in Kraft. Und das leider ohne Übergangsfrist. Das Gute vorweg: Wer vorher schon alles richtig gemacht hat, für den gibt es nicht sonderlich viele Neuerungen. In erster Linie ist das Gesetz auch für Unternehmen der Telekommunikationsbranche und „On-Top“-Dienste, also beispielsweise Twitter, WhatsApp & Co., von Interesse. Vor allem das Marktort-Prinzip wird für große Anbieter von Telemedien oder On-Top-Diensten ein paar Extraklimmzüge bedeuten. Der Geltungsbereich in § 2 Abs. 2 TTDSG wird wie folgt definiert: „Anbieter von Telemedien ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt.“ Bild: © weat – stock.adobe.com Also auch alle gewerblichen Website-Betreiber. Bestimmt haben Sie auch eine eigene Website? Eigentliches Ziel des TTDSG ist, eine Zusammenführung der bisherigen Gesetze aus TMG (Telemediengesetz), TKG (Telekommunikationsgesetz) und der DSGVO zu schaffen. Zumindest, bis die europäische ePrivacy-Verordnung in Kraft tritt. So hat der Gesetzgeber noch auf die Schnelle versucht, vor der Bundestagswahl eine drohende Lücke zu schließen. → expertenReport | 11-21 5
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