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eR 11/21

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Mittendrin im letzten Quartal dominiert das Jahresendgeschäft die letzten Wochen des Jahres. Wie immer ist dabei der Endspurt nicht unwesentlich. Geplante Abschlüsse wollen noch rechtzeitig unter Dach und Fach gebracht werden und die anstehende Änderung des Rechnungszinses zum 01.01.2022 sowie die Ungewissheit hinsichtlich künftiger politischer Rahmenbedingungen befeuern dies zusätzlich. Denn durch neue Richtlinien, Konzepte, Trends, Entwicklungen und auch Möglichkeiten werden auch im kommenden Jahr die Karten wieder neu gemischt. Unverändert hoch bleiben die Anforderungen in der Kundenberatung durch die Vielzahl an immer komplexer werdenden Informationen. Insofern bilden fundiertes Wissen verknüpft mit einem vorausschauenden Riskmanagement im gewerblichen Sektor sowie einer umfassenden Risikoanalyse im Privatkundenbereich immer mehr die Basis für jedes fundierte Beratungsgespräch. Das bedeutet aber auch, dass Versicherungsvermittler*innen sehr gut über mögliche Risiken im eigenen Handlungsumfeld informiert sein müssen. Stolperfallen tun sich hier regelmäßig auf. Eine großartige Unterstützung bieten auch dieses Jahr wieder die sehr detaillierten Beiträge der namhaften Rechtsanwälte und Fachautoren. Wir bedanken uns an dieser Stelle ganz herzlich bei allen Mitwirkenden der Ausgabe dafür, dass sie mit ihrem weitreichendem Know-how und der thematischen Spezialisierung unseren Lesern ein so großes Spektrum eröffnen. Bleiben Sie gut informiert und nutzen Sie diesen Wissenstransfer auch für Ihre Überlegungen und Planungen für das neue Jahr 2022. Die Redaktion des expertenReport wünscht allen ein erfolgreiches Jahresendgeschäft und natürlich beste Gesundheit.

RECHT: TTDSG Ihre

RECHT: TTDSG Ihre Internetseite Cookie Consent Layer an oder aus? Ohne eine gesetzliche Übergangsfrist tritt bereits am 01.12.2021 ein neues Gesetz in Kraft. Zu dem TTDSG möchten wir Ihnen einige Hinweise und Anregungen geben. 4 11-21 | expertenReport

Unser Datenschutzbeauftragter und IT-Experte Diplom-Ingenieur Harald Müller-Delius hat sich die neue Gesetzeslage mit uns näher angesehen und gibt Ihnen neben einer ersten Übersicht einige Handlungsempfehlungen. Sie werden feststellen, dass es sich in erster Linie um ein technisches Problem handelt, welches der künftigen gesetzlichen Regelung anzupassen ist. Sprechen Sie also Ihren Systemadministrator auf die nachfolgende Problematik an, dieser kann durch die zu verändernde technische Einstellung dann auch zügig die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Mit dem TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz oder „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“) tritt nicht nur eine kreative Wortschöpfung, sondern auch ein – aus Sicht von vielen Juristen – handwerklich und fachlich nicht ganz souveränes Gesetz in Kraft. Und das leider ohne Übergangsfrist. Das Gute vorweg: Wer vorher schon alles richtig gemacht hat, für den gibt es nicht sonderlich viele Neuerungen. In erster Linie ist das Gesetz auch für Unternehmen der Telekommunikationsbranche und „On-Top“-Dienste, also beispielsweise Twitter, WhatsApp & Co., von Interesse. Vor allem das Marktort-Prinzip wird für große Anbieter von Telemedien oder On-Top-Diensten ein paar Extraklimmzüge bedeuten. Der Geltungsbereich in § 2 Abs. 2 TTDSG wird wie folgt definiert: „Anbieter von Telemedien ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt.“ Bild: © weat – stock.adobe.com Also auch alle gewerblichen Website-Betreiber. Bestimmt haben Sie auch eine eigene Website? Eigentliches Ziel des TTDSG ist, eine Zusammenführung der bisherigen Gesetze aus TMG (Telemediengesetz), TKG (Telekommunikationsgesetz) und der DSGVO zu schaffen. Zumindest, bis die europäische ePrivacy-Verordnung in Kraft tritt. So hat der Gesetzgeber noch auf die Schnelle versucht, vor der Bundestagswahl eine drohende Lücke zu schließen. → expertenReport | 11-21 5

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