RECHT: NACHHALTIGKEIT Nachhaltigkeit in der Finanz- und Versicherungsberatung 26 11-21 | expertenReport
Nachhaltigkeit ist DAS große Thema unserer Tage. Es ist auch regulatorisch aktuell für die Branche ein Megathema. Besonders für die Produktgeber im Investmentbereich, aber auch bei den Versicherungsgesellschaften. Wo stehen wir aber in Bezug auf die Vermittlerschaft? Was kommt auf sie zu? Eine Positionsbestimmung. Bild: © everythingpossible – stock.adobe.com Über Sinn und Unsinn von Nachhaltigkeit muss hier sicherlich nicht mehr viel gesagt werden. Wer noch immer meint, dass dieses Thema nur etwas für vermeintlich „links-grün versiffte Spinner“ sei und es immer noch um das OB ginge, möge endlich aufwachen oder aber sich jedenfalls aus der Diskussion über das WIE heraushalten. Fakt ist, dass es inzwischen auch gesetzgeberischer Wille ist, dass gigantische Geldströme in nachhaltige Investments umgeleitet werden. Dem zugrunde liegen unter anderem die von den Vereinten Nationen 2015 verabschiedeten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals), das Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 und insbesondere der Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (Financing Sustainable Growth). Um der weitverbreiteten Fehlvorstellung entgegenzutreten, dass es bei Nachhaltigkeit nur um die Klimakrise geht: Die 17 UN-Ziele umfassen auch Themen wie Geschlechtergleichstellung, Bekämpfung der weltweiten Armut, Frieden oder auch hochwertige Bildung. Aber kommen wir von den globalen Bedürfnissen und Zielen hin zu den Niederungen der nationalen beziehungsweise europäischen Regulierung. Und für Versi- cherungsvermittler*innen (mit Zulassung nach § 34 d Gewerbeordnung) wie auch für Finanzanlagenvermittler*innen (mit Zulassung nach § 34 f Gewerbeordnung) begann regulatorisch dieses Thema mit der EU-Transparenzverordnung (TVO, auch Offenlegungsverordnung genannt). Diese Verordnung ist am 10. März 2021 in Kraft getreten. Für Produktgeber hatte sie schon erhebliche Auswirkungen in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten. Für Finanzberater*innen eher geringere, sodass ich hier gern von dem kleinen Gruß aus der Küche des europäischen Gesetzgebers spreche (das Hauptgericht kommt noch – darüber weiter unten mehr). → expertenReport | 11-21 27
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