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eR 11/21

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Mittendrin im letzten Quartal dominiert das Jahresendgeschäft die letzten Wochen des Jahres. Wie immer ist dabei der Endspurt nicht unwesentlich. Geplante Abschlüsse wollen noch rechtzeitig unter Dach und Fach gebracht werden und die anstehende Änderung des Rechnungszinses zum 01.01.2022 sowie die Ungewissheit hinsichtlich künftiger politischer Rahmenbedingungen befeuern dies zusätzlich. Denn durch neue Richtlinien, Konzepte, Trends, Entwicklungen und auch Möglichkeiten werden auch im kommenden Jahr die Karten wieder neu gemischt. Unverändert hoch bleiben die Anforderungen in der Kundenberatung durch die Vielzahl an immer komplexer werdenden Informationen. Insofern bilden fundiertes Wissen verknüpft mit einem vorausschauenden Riskmanagement im gewerblichen Sektor sowie einer umfassenden Risikoanalyse im Privatkundenbereich immer mehr die Basis für jedes fundierte Beratungsgespräch. Das bedeutet aber auch, dass Versicherungsvermittler*innen sehr gut über mögliche Risiken im eigenen Handlungsumfeld informiert sein müssen. Stolperfallen tun sich hier regelmäßig auf. Eine großartige Unterstützung bieten auch dieses Jahr wieder die sehr detaillierten Beiträge der namhaften Rechtsanwälte und Fachautoren. Wir bedanken uns an dieser Stelle ganz herzlich bei allen Mitwirkenden der Ausgabe dafür, dass sie mit ihrem weitreichendem Know-how und der thematischen Spezialisierung unseren Lesern ein so großes Spektrum eröffnen. Bleiben Sie gut informiert und nutzen Sie diesen Wissenstransfer auch für Ihre Überlegungen und Planungen für das neue Jahr 2022. Die Redaktion des expertenReport wünscht allen ein erfolgreiches Jahresendgeschäft und natürlich beste Gesundheit.

RECHT: MAKLERHAFTUNG

RECHT: MAKLERHAFTUNG Ausschluss von Direktversicherern? Bestandsschutz für Altverträge Erfreulich aus der Sicht der Versicherungsmakler ist zumindest, dass lediglich zukünftige Maklerverträge angepasst werden müssen. Bislang vereinbarte Abtretungsverbote bleiben hingegen wirksam. Versicherungsmakler mit einem größeren Bestand, die nicht auf eine Neukundenakquise angewiesen sind, sind also im Vorteil gegenüber ihren Maklerkollegen. Neue Dokumentationspflicht bei Telefonwerbung Auch bei der telefonischen Kundenansprache tut sich rechtlich etwas. War der Kunde Verbraucher, so war auch bislang bereits die Einwilligung der Kunden erforderlich, damit ein Versicherungsmakler diese telefonisch zu Werbezwecken kontaktieren durfte. Dies betraf beispielsweise auch werbende Anrufe gegenüber Bestandskunden bezüglich der Erweiterung ihres Versicherungsschutzes. Die Einwilligung des Kunden war dabei nicht formbedürftig. Die Einwilligung konnte also beispielsweise schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln erteilt werden. Gerade eine mündlich erteilte Einwilligung war jedoch meist schwierig nachzuweisen. Um diese Unsicherheiten etwas zu entschärfen, führt der Gesetzgeber zusätzlich eine Dokumentationspflicht ein, wonach Gewerbetreibende, also auch Versicherungsmakler, verpflichtet sind, die ihnen erteilte Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zu dokumentieren. Einfach ist dies natürlich, wenn der Kunde die Einwilligung schriftlich oder in Textform erklärt hat. Anders ist es hingegen bei mündlichen Einwilligungen. Diese sind rechtlich zwar weiterhin wirksam, verursachen jedoch aufseiten des Versicherungsmaklers einen entsprechenden Dokumentationsaufwand. Jens Reichow Rechtsanwalt Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Viele Versicherungsmakler wollen die Angebote von Direktversicherern nicht in ihre Beratung mit aufnehmen. Eine Vermittlung dieser Versicherungen wäre dem Versicherungsmakler ohnehin nicht möglich beziehungsweise er müsste jedenfalls mit dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen, sollte der Versicherungsnehmer trotzdem den entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen wollen. Um von Anfang an Klarheit darüber zu schaffen, dass Direktversicherer bei der Beratung nicht mitberücksichtigt werden, enthalten viele Versicherungsmaklerverträge daher auch einen expliziten Ausschluss von Direktversicherern. In den vergangenen Monaten äußerten sich verschiedene Instanzgerichte jedoch äußerst kritisch zu solchen Klauseln und betrachteten diese auch als unwirksam (siehe hierzu Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow: LG Konstanz: Ausschluss von Direktversicherer von der Marktgrundlage). Nach Ansicht dieser Instanzgerichte stellt der Ausschluss von Direktversicherern eine Eingrenzung der Marktgrundlage dar, welche nach § 60 VVG nur „im Einzelfall“ möglich ist. Eine standardisierte Klausel in den AGBs eines Maklers kann jedoch eine solche Einzelfallregelung nicht sein. Ein genereller Ausschluss von Direktversicherern gegenüber allen Kunden im Maklervertrag wäre danach rechtlich nicht wirksam. Versicherungsmakler müssten also in ihrer Beratung auch die Angebote von Direktversicherern berücksichtigen. Für Versicherungsmakler würde dies eine erhebliche Ausweitung der von ihnen zu berücksichtigenden Versicherer und Angebote bedeuten. Außerdem müssten sie das Problem lösen, den Kunden über courtagefreie Tarife von Direktversicherern zu beraten und trotzdem eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zu erhalten. Es bleibt danach zu hoffen, dass Obergerichte und der BGH schlussendlich eine andere Auffassung zum Ausschluss von Direktversicherern vertreten werden. Teilweise wird nämlich in dem Ausschluss von Direktversicherern lediglich eine zulässige Definition des zu berücksichtigenden Marktes und keine nur im Einzelfall zulässige Anbieterauswahl gesehen. Bis es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage gekommen ist, sollten Versicherungsmakler vorsichtshalber jedoch auch die Angebote von Direktversicherungen mit in ihre Beratung einbeziehen. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB info@joehnke-reichow.de www.joehnke-reichow.de. 24 11-21 | expertenReport

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