RECHT: MAKLERHAFTUNG Versicherungsmakler in Bedrängnis Neue Gesetze und Gerichtsurteile verschärfen Haftungsgefahren für Versicherungsmakler Versicherungsmakler gehörten auch in der Vergangenheit nicht unbedingt zu einem unregulierten Berufszweig. Gerade seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie gab es immer wieder gesetzliche Neuregelungen. Hinzu kam das eine oder andere Gerichtsurteil, das die Pflichten von Versicherungsmaklern noch konkretisierte und hierdurch den gesetzlichen Haftungsumfang präzisierte. Auch im Jahr 2021 setzt sich dieser Trend fort. Neue Gesetze und Urteile führen dazu, dass sich die Haftungsgefahren für Versicherungsmakler durchaus verschärfen. 22 11-21 | expertenReport
Bild: © Studio Romantic – stock.adobe.com Gesetzgeber stärkt Verbraucherrechte und mindert Waffengleichheit in Haftungsprozessen Zum 01. Oktober 2021 trat das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft. Hierdurch wird es auch für Versicherungsmakler zukünftig schwerer, sogenannte Abtretungsverbote mit ihren Kunden zu vereinbaren. Solche Abtretungsverbote finden sich bislang noch in vielen Maklerverträgen. Derartige Klauseln bewirken, dass Kunden von ihnen behauptete Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler nicht auf Dritte (zum Beispiel Ehegatten) übertragen können. Eine solche Übertragung von Ansprüchen hätte nämlich für den Versicherungsmakler den Nachteil, dass er dann von ebenjenem Dritten verklagt werden und sein eigentlicher Kunde nunmehr als Zeuge auftreten könnte. Dies wäre ein klarer Vorteil aus Sicht des Kunden. Das Abtretungsverbot wahrt also die prozessuale Waffengleichheit. Gegenüber Verbrauchern ein solches Abtretungsverbot in AGBs zu vereinbaren, ist für Versicherungsmakler nicht mehr möglich. In Betracht käme jedoch eine individualvertragliche Vereinbarung, welche jedoch die wenigsten Makler mit ihren Kunden eingehen werden – die rechtlichen Hürden hierfür sind auch nicht unerheblich. Das neue Gesetz dürfte aber auch für Maklerverträge mit Gewerbetreibenden und Freiberuflern Auswirkungen haben. Zwar gilt das neue gesetzliche Abtretungsverbot in AGBs nicht zwingend auch gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern, jedoch hat das Verbot sicherlich eine gewisse Ausstrahlungswirkung. Über gesetzliche Auffangnormen, wie zum Beispiel § 307 BGB, auf welche sich auch Gewerbetreibende und Freiberufler berufen könnten, könnten daher auch Abtretungsverbote in Maklerverträgen mit Gewerbetreibenden und Freiberuflern unwirksam werden. → expertenReport | 11-21 23
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