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eR 11/21

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Mittendrin im letzten Quartal dominiert das Jahresendgeschäft die letzten Wochen des Jahres. Wie immer ist dabei der Endspurt nicht unwesentlich. Geplante Abschlüsse wollen noch rechtzeitig unter Dach und Fach gebracht werden und die anstehende Änderung des Rechnungszinses zum 01.01.2022 sowie die Ungewissheit hinsichtlich künftiger politischer Rahmenbedingungen befeuern dies zusätzlich. Denn durch neue Richtlinien, Konzepte, Trends, Entwicklungen und auch Möglichkeiten werden auch im kommenden Jahr die Karten wieder neu gemischt. Unverändert hoch bleiben die Anforderungen in der Kundenberatung durch die Vielzahl an immer komplexer werdenden Informationen. Insofern bilden fundiertes Wissen verknüpft mit einem vorausschauenden Riskmanagement im gewerblichen Sektor sowie einer umfassenden Risikoanalyse im Privatkundenbereich immer mehr die Basis für jedes fundierte Beratungsgespräch. Das bedeutet aber auch, dass Versicherungsvermittler*innen sehr gut über mögliche Risiken im eigenen Handlungsumfeld informiert sein müssen. Stolperfallen tun sich hier regelmäßig auf. Eine großartige Unterstützung bieten auch dieses Jahr wieder die sehr detaillierten Beiträge der namhaften Rechtsanwälte und Fachautoren. Wir bedanken uns an dieser Stelle ganz herzlich bei allen Mitwirkenden der Ausgabe dafür, dass sie mit ihrem weitreichendem Know-how und der thematischen Spezialisierung unseren Lesern ein so großes Spektrum eröffnen. Bleiben Sie gut informiert und nutzen Sie diesen Wissenstransfer auch für Ihre Überlegungen und Planungen für das neue Jahr 2022. Die Redaktion des expertenReport wünscht allen ein erfolgreiches Jahresendgeschäft und natürlich beste Gesundheit.

RECHT: FIRMENKUNDEN »Es

RECHT: FIRMENKUNDEN »Es besteht weder eine Veranlassung noch eine gesetzliche Grundlage, Zahlungen von Versicherungsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 288 Abs. II BGB auszunehmen. « Indem die Richtlinie für alle Geschäfte umgesetzt wurde, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, wurde sie bereits weit überschießend umgesetzt. Genauso hat der deutsche Gesetzgeber – sollte man Zahlungen von Versicherungsgesellschaften in Erwägungsgrund 13 entgegen dessen Wortlaut für ausgenommen halten – die Richtlinie in Bezug auf Versicherungsleistungen überschießend umgesetzt, indem diese nicht explizit ausgenommen, vom Begriff der Entgeltzahlungen nach der allgemeinen Definition aber umfasst sind. Diese Betrachtung steht insbesondere im Einklang mit dem Zweck des § 288 Abs. II BGB, Unternehmen vor der Gefahr einer Insolvenz durch den verspäteten Eingang von Zahlungen zu schützen.¹⁴ Diese Schutzbedürftigkeit besteht für gewerbliche Versicherungsnehmer, die einen versicherten betrieblichen Schaden erlitten haben, ebenso wie für Gläubiger, die Waren geliefert oder Dienstleistungen im klassischen Sinne erbracht haben.¹⁵ Primärziel der Zahlungsverzugsrichtlinie ist, Unternehmen vor absichtlich verzögerter Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen der Großunternehmen und der öffentlichen Hand zu schützen.¹⁶ Dieses Ziel kann nur umfassend umgesetzt werden, indem Versicherungsleistungen mit einbezogen werden. Besonders Versicherungsgesellschaften stellen solche Großunternehmen dar, vor deren vorsätzlichem Zahlungsverzug gerade kleinere und mittelständische Unternehmen geschützt werden sollen. Genau wie Unternehmen auf Zahlungen im Gegenzug zur Lieferung von Waren angewiesen sind, sind Unternehmen darauf angewiesen, Versicherungsleistungen von den Versicherungsgesellschaften zu erhalten, für die sie jahrelang Versicherungsprämien gezahlt haben, um gegebenenfalls eine mögliche Insolvenz abzuwenden. Im Ergebnis ist ein Ausschluss von Zahlungen von Versicherungsgesellschaften außerdem nicht sachgerecht. Zahlungen an Versicherungsgesellschaften – etwa Versicherungsprämien – stellen Entgeltleistungen dar und unterfallen im Verzugsfall der höheren Verzinsung nach § 288 Abs. II BGB. Zahlt aber eine Versicherungsgesellschaft Versicherungsprämien an einen Rückversicherer, wären diese Zahlungen als Zahlungen von Versicherungsgesellschaften keine Entgeltleistungen und damit von § 288 Abs. II BGB ausgeschlossen. Für eine derartige Unterscheidung besteht keine Veranlassung. Fazit Es besteht weder eine Veranlassung noch eine gesetzliche Grundlage, Zahlungen von Versicherungsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 288 Abs. II BGB auszunehmen. Deshalb beträgt der Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. II BGB bei Versicherungsnehmern, die keine Verbraucher sind, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB.¹⁷ Anwaltskanzlei Glameyer info@Anwaltskanzlei-Glameyer.de www.anwaltskanzlei-glameyer.de ¹⁴ Palandt/Heinrichs, BGB, § 288, Rn. 3; RL 2000/35/EG, Erwägungsgrund 7. ¹⁵ Johannsen in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 14 VVG, Rn. 33. ¹⁷ Fausten in Langheidt/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 14 VVG, Rn. 128; LG München I 23 O 5937/20, Urteil vom 24.11.2020. ¹⁶ Schulte-Nölke in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, § 288, Rn. 9. 20 11-21 | expertenReport

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