RECHT: FIRMENKUNDEN Jürgen Evers Rechtsanwalt EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht Tätig werden müsse er zwar nur, wenn er Kenntnis darüber erhalte, dass Veränderungen eintreten, die aus der Sphäre des Kunden herrühren, beispielsweise durch die Aufnahme neuer Risiken. Übersende der Makler dem Kunden jedoch einen Vertragsentwurf für einen Alarmüberwachungsvertrag, so liege darin ein Hinweis des Kunden auf vertrags- und risikorelevante Änderungen. Dies habe zur Folge, dass er dann tätig werden müsse. Nach allgemeinen Regeln trage der Makler die Beweislast für seine Behauptung, den Kunden auf mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen zu haben. Diesen Beweis hat der Makler im Streitfall nicht eingebracht, weil sich Aussage des Mitarbeiters des Maklers und Aussage der Mitarbeiterin des Kunden gegenübergestanden haben und das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass die Behauptung des Maklers zutrifft. Unterlasse er es, den Kunden auf mangelnden Versicherungsschutz hinzuweisen, könne der Kunde gemäß § 63 VVG Versicherungsschutz verlangen. Dabei sei der Kunde vom Makler so zu stellen, wie er stünde, wenn er durch ihn ordnungsgemäß versichert worden wäre. Ausschlussklausel war unwirksam Erfolglos berief der Makler sich auf eine Klausel im Maklervertrag, nach der die Haftung für Vermögensschäden auf einen Betrag von 2,5 Millionen Euro beschränkt sein sollte. Denn die Haftungsbeschränkung schloss Fälle grober Fahrlässigkeit nicht aus. Deshalb verstoße sie gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion sei verboten. sei. Als Schaden seien nur unfreiwillige Einbußen am Vermögen oder an anderen Rechtsgütern anzusehen. Freiwillige Vermögensopfer, die im Eigeninteresse erfolgten, seien dagegen Aufwendungen. Es sei allein die Entscheidung des Kunden, eine Deckungsklage zu erheben, deren Ausgang nach Lektüre des Versicherungsvertrags eindeutig ist. Eine Einstandspflicht des Maklers für die Kosten des Deckungsprozesses unter dem Gesichtspunkt vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB scheide aus, da der Makler nicht Anspruchsgegner der Deckungsleistung des Versicherers sei und der Kunde die Aufwendungen zur Führung des Deckungsprozesses wegen der klaren Rechtslage auch billigerweise nicht habe machen dürfen. Rechtsanwaltskosten ersatzfähig Allerdings könne der Kunde vom wegen Beratungsfehlers in Anspruch genommenen Makler die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gegen den Makler ersetzt verlangen. Diese Anwaltskosten gehörten zum ersatzfähigen Schaden, weil sie aus Sicht des Kunden zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig seien. Dabei hänge von der voraussichtlichen Abwicklung des Schadensfalls ab, ob der Kunde im Einzelfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten darf. Sofern der Schadensfall schwierig gelagert sei oder er nicht bereits bei der ersten Anmeldung reguliert werde, sei die Heranziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt. Mache der Kunde als Hauptforderung einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 63 S. 1, 60, 61 Abs. 1 VVG geltend, der nicht klar und eindeutig gelagert sei, dürfe er dies. Das der Makler dem Streit im Deckungsprozess beigetreten sei, ändere nichts daran, dass der Kunde die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten darf. Dies gelte jedenfalls, wenn der Makler dem Streit beitrete, ohne sich zu den gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu erklären. Unter diesen Umständen könne der Kunde nicht unzweifelhaft annehmen, sein Ziel der Anspruchsdurchsetzung ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erreichen zu können. Sie finden diese Entscheidung zur Haftung des Maklers im Geschäftsbereich Betriebshaftpflichtversicherung ebenso wie andere Entscheidungen zu diesem Thema im EversOK: Leitsatzkommentar zum Vertriebsrecht. Deckungsklage war freiwillig Die Kosten für den verlorenen Deckungsprozess kann der Maklerkunde nicht ersetzt verlangen. Sie stellten keinen Schaden dar, der wegen einer Pflichtverletzung ersatzfähig EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht j.evers@evers-vertriebsrecht.de www.evers-vertriebsrecht.de 12 11-21 | expertenReport
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