RECHT: FIRMENKUNDEN Quasideckung: Makler muss zahlen! Das LG Hamburg hatte zu beurteilen, ob ein im Bewachungsgewerbe tätiger Kunde seinen Makler auf Haftung wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch nehmen kann. Was war passiert? Der Versicherungsnehmer ist im Bereich mobiler Kontrolldienste tätig und übernimmt Werk- und Objektschutzleistungen für seine Auftraggeber. Er hatte den Makler damit beauftragt, seine bestehende Haftpflichtversicherung neu zu ordnen. Die neue Police schloss Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Überschwemmungen sowie durch Umwelteinwirkungen auf Wasser aus, obgleich der Kunde bereits seit vielen Jahren für Auftraggeber im Bereich Flutschutz tätig war. Der Kunde wollte einen weiteren Alarmüberwachungsvertrag für Objekte einer Polderschutzgemeinschaft schließen und übersandte dem Makler den Entwurf des Vertrages. Es kam zum Abschluss des Vertrages, in dem sich der Kunde verpflichtete, für den Verschluss von Schiebetoren sowie eines Flutschutztores bei angekündigtem Hochwasser zu sorgen. Als bei Hochwasser wegen mangelhaften Verschlusses von Flutschutztoren Wasser in die zu schützenden Objekte eingedrungen war, erlitt die Polderschutzgemeinschaft einen erheblichen Schaden. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung unter Hinweis auf den Risikoausschluss für Überschwemmungsschäden ab. Die Deckungsklage des Kunden blieb in allen Instanzen erfolglos. Nun begehrte der Kunde im Klagewege die Feststellung, dass der Makler ihn von der Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber den Auftraggebern freizuhalten hat. Zudem sollte der Makler ihm die Kosten des verlorenen Deckungsprozesses sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen den Makler erstatten. Der Kunde vertrat die Ansicht, der Makler hätte den Versicherungsschutz so organisieren müssen, dass er das Risiko von Überschwemmungen deckt. Schließlich sei er bereits seit vielen Jahren im Bereich Flutschutz tätig. Jedenfalls habe der Makler ihn bei dem Abschluss der Alarmüberwachungsverträge fehlerhaft beraten. Der fehlende Versicherungsschutz sei ihm nicht bewusst gewesen. Hätte er den Mangel gekannt, hätte er die Verträge mit der Polderschutzgemeinschaft nicht abgeschlossen. Wegen der Fehlleistungen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, könne er verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Dem hielt der Makler entgegen, er habe dem Kunden vom Abschluss abgeraten. Das Landgericht gab der Feststellungsklage und der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage statt. Soweit mit ihr die Zahlung der Prozesskosten begehrt wurde, blieb der Klage der Erfolg versagt. Die Urteilsbegründung Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass nach den Grundsätzen der Quasideckung der Versicherungsnehmer gemäß §§ 63 S. 1, 60, 61 Abs. 1 VVG vom Makler verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten. Dies gelte, wenn dieser es pflichtwidrig unterlassen hat, ein bestimmtes Risiko abzudecken. Den Makler träfen weitgehende Pflichten. Er müsse den Kunden mit einem individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz versorgen, das Risiko von sich aus untersuchen und ungefragt über seine Bemühungen unterrichten. Im Rahmen der laufenden Betreuung müsse der Makler das versicherte Risiko überwachen und den Kunden bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken. Diese Pflichten verletze er, wenn er sich die mangelnde Deckung des Haftpflichtrisikos von Überschwemmungsschäden nicht vergegenwärtige. Denn auf diese hinzuweisen, sei seine Pflicht als Makler. Zudem habe der Makler das versicherte Risiko selbstständig zu überwachen. 10 11-21 | expertenReport
Bild: © stokkete – stock.adobe.com expertenReport | 11-21 11
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