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eR 07/23

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Transformation sei ein Projekt – diese Sichtweise teilen einige, meist aber nur zu Beginn dieser Veränderungsphase. Werden Betroffene im Unternehmen zu strategisch, konzeptionell und organisatorisch Beteiligten reift die Erkenntnis, dass Transformation ein Prozess ist, der in alle Bereiche eingreift. Damit werden derzeit nicht nur die Versicherungswirtschaft oder die so wichtige Automobilbranche konfrontiert. Wir finden sie in vielen Branchen wieder. Das Team von codecentric betrachtet diese Anforderungen aus der Sicht eines IT-Dienstleisters und teilt damit wichtige Erfahrungen. Ich finde, man sollte öfter die Perspektive wechseln.

RECHT Gestaltung und

RECHT Gestaltung und Alternativen zur Gruppenversicherung auch ohne Vermittlerzulassung Wie Versicherungen ohne Vermittlerzulassung vertrieben werden können Versicherungsunternehmen als Vermittler Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 15.12.2022 (Az. I ZR 8/19): „Ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält und gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen, und das von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, ist Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO und bedarf deshalb der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.“ Demnach stellt die Werbung für freiwilligen Beitritt seiner eigenen Kunden (als versicherte Person, VP) gegen eine an dieses (als Versicherungsnehmer, VN) erfolgende Vergütung zu einem Gruppenversicherungsvertrag eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung dar (EuGH, Urteil vom 24.2.2022, C-143/20 und C-213/20). In letzter Konsequenz folgen daraus entsprechende Dokumentations- und Beratungspflichten, einschließlich üblicher Vermittlerhaftung. Geschäftsmodelle auf dem Prüfstand Dies gilt beispielsweise auch für die Vermittlung der Eigenschaft als versicherte Person, etwa wenn Kreditinstitute derart eine Versicherungsdeckung in einer Restschuldversicherung verschaffen. Arbeitgeber, die den Beitritt zu einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) oder Direktversicherung (DV) vermitteln, könnten, wenn nicht privilegiert, auch betroffen sein, außer sie zahlen den Beitrag selbst. Früher gab es an der Garderobe einen Zettel, wonach man mit den 50 Pfennig Garderobengebühr gegen Mantelverlust et cetera versichert war. Ob dort heute auch eine Vermittlerzulassung benötigt wird? Die reine Rückdeckungsversicherung einer betrieblichen Pensionszusage wird hingegen nicht darunter fallen. Denn wenn der Versicherungsnehmer (VN) eine eigene Verpflichtung gegenüber der VP nur rückdeckt, fällt dies nicht unter obige Fallgestaltung. Allerdings: Wer etwa nicht als Arbeitgeber oder anderer durch ein anderes Nebengeschäft (etwa Immobilienkauf gegen – rückgedeckte – Leibrente) ausreichend „privilegiert“ ist, wird durch solche Zusage eines Leistungsanspruchs selbst zum Versicherungsunternehmen und fällt dann als solches unter Versicherungsaufsicht. Und muss wegen gegebenenfalls unerlaubten Versicherungsgeschäftes rückabwickeln. Da hilft allerdings, den Rechtsanspruch gegen sich – als sogenannte Unterstützungskasse (UK) – auszuschließen. Verpfändung beziehungsweise Sicherheitsabtretung der Rückdeckung ginge dann aber auch ins Leere, mangels zu sichernden Rechtsanspruchs gegen die UK. Abtretung der Rückdeckung wiederum wäre keine reine solche mehr, weil ja damit erst der Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung verschafft wird. Womit es wieder „Versicherungsvermittlung“ wird. Die UK, die Leistungen für ungewisse Risiken anbietet, ohne Rechtsanspruch, fällt unter das VersStG – womit keine Umsatzsteuer anfällt. Im steuerlichen Sinn ist sie nämlich 56 07-23 | expertenReport

Bild: © Worawut – stock.adobe.com Versicherungsunternehmen, denn es soll nicht die Versicherungssteuer umgangen werden können, indem formal einfach kein Rechtsanspruch eingeräumt wird. Sie wird diese Nummer auch angeben müssen, auf Beitragsrechnungen, und dazu noch das Übliche bezüglich der Umsatzsteuerfreiheit erklären. Zulässige Vermittlung von Versicherungsschutz für lediglich mitversicherte Personen Wenn ohnehin ein zugelassener Vermittler die VP für die Gruppenversicherung (GV) anwirbt, besteht kein Handlungsbedarf, außer dass dieser seine Pflichten nun gegenüber der VP genauso wahrnehmen muss, als wäre er selbst VN. Dies gilt nicht, wenn die VP obligatorisch im GV mitversichert sind Alternativ, wenn der Verein den Beitrag zur Gruppenversicherung selbst trägt, wenn also der Beitritt zur Gruppenversicherung freiwillig ist, aber nichts extra kostet, sondern im Vereinsbeitrag für alle bereits enthalten ist, insofern also als Versicherungsdeckung unentgeltlich ist. Die Unterstützungskasse (UK) als Königsweg? Es gibt dann noch die Möglichkeit der Unterstützungskasse ohne Rechtsanspruch, die ihre eigenen Absicherungskonzepte anbietet, von jedem freiwillig abschließbar, denen dann aber jeweils eine Rückdeckungsversicherung unterlegt ist (was schon begrifflich keine Gruppenversicherung ist). Es wird dann die UK vermittelt, mit gegebenenfalls dem Hinweis auf die von ihr abgeschlossene Rückdeckung. Der Anspruch der UK – als VN der Rückdeckungsversicherung – kann dann durchaus an die VP zediert werden. Also etwa jede VP, die „Mitglied“ in einem Verein des VN ist. Etwa eine obligatorische Gruppenhaftpflicht für alle im Fahrradklub. Auch wenn sie extra Beitrag an den Verein kostet, neben dem Mitgliedsbeitrag im Verein. Dies hat indes noch nicht jeder derartige Verein in seinen Regularien und Dokumenten entsprechend abgebildet. Allerdings läuft dieses Sicherungsrecht einer Abtretung ins Leere, wenn – wie bei UK üblich – keine zu sichernde Hauptforderung (Rechtsanspruch auf eine Versicherungsleistung der UK) besteht. → expertenReport | 07-23 57

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