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eR 07/23

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Transformation sei ein Projekt – diese Sichtweise teilen einige, meist aber nur zu Beginn dieser Veränderungsphase. Werden Betroffene im Unternehmen zu strategisch, konzeptionell und organisatorisch Beteiligten reift die Erkenntnis, dass Transformation ein Prozess ist, der in alle Bereiche eingreift. Damit werden derzeit nicht nur die Versicherungswirtschaft oder die so wichtige Automobilbranche konfrontiert. Wir finden sie in vielen Branchen wieder. Das Team von codecentric betrachtet diese Anforderungen aus der Sicht eines IT-Dienstleisters und teilt damit wichtige Erfahrungen. Ich finde, man sollte öfter die Perspektive wechseln.

LEBENSBEGLEITENDES

LEBENSBEGLEITENDES VORSORGEMODELL Neuregelung für die Verhinderungs-, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege »Auch wenn die Kosten in einem Pflegeheim das Angebot eines ambulanten Pflegedienstes um mehrere Hundert Euro übersteigen, ist in der Gesamtkostenbetrachtung das Pflegeheim oftmals die kostengünstigere Lösung.« Doch es gibt auch positive Nachrichten zu vermelden. Der Gesetzgeber räumt ab 1.1.2024 die vollständige Anrechnung nicht in Anspruch genommener Leistungen der Kurzzeit- auf die Verhinderungspflege ein. Damit stehen einem von Familienangehörigen und/oder anderen Laienpflegern versorgten Versicherten höhere Leistungen für eine pflegerische Vertretung für zum Beispiel die Dauer des Jahresurlaubs des pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat nunmehr einen jährlichen Höchstbetrag von 3.539 Euro für beide Leistungsarten und freizügigen Abruf normiert, was unstrittig als Verbesserung zu werten ist. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat auch an der Schraube der von seinem Amtsvorgänger Jens Spahn eingeführten Leistungszuschüsse für Versicherte in vollstationärer Pflege nochmals gedreht. So haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 seit dem 1.1.2022 einen Anspruch auf einen Leistungszuschuss zu dem von ihnen zu tragenden Anteil an den vollstationären Pflegekosten. Dieser Leistungszuschuss bemisst sich auf der Grundlage des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) und in Abhängigkeit von der Dauer der vollstationären Pflege. Berechnete sich der Leistungszuschuss für Versicherte bislang in den ersten zwölf Monaten in einem Pflegeheim mit fünf Prozent des EEE, so erhöht sich der Leistungszuschuss für diese Personengruppe nunmehr auf 15 Prozent. Ab Beginn des 13. Monats steigt der Leistungszuschuss auf 30 Prozent des EEE, nach 24 Monaten auf 50 Prozent des EEE und ab dem 37. Monat der vollstationären Pflege erhält der Versicherte einen Leistungszuschuss von 75 Prozent des EEE. Mit der Anhebung des Leistungszuschusses für Versicherte in vollstationärer Pflege steigt, zumindest aus finanzieller Sicht, die Attraktivität dieser Pflegeform. Stellt man den vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil den aus eigener Tasche zu tragenden Kosten im Fall einer pflegerischen Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst gegenüber, so können die Pflegeheime in vielen Fällen gegenüber den Pflegediensten mit niedrigeren Kosten punkten. Auch wenn die Kosten in einem Pflegeheim das Angebot eines ambulanten Pflegedienstes um mehrere Hundert Euro übersteigen, ist in der Gesamtkostenbetrachtung das Pflegeheim oftmals die kostengünstigere Lösung. So sichert das Pflegeheim dem Versicherten nicht nur eine tägliche 24-Stunden-Betreuung, sondern auch die Unterbringung und Verpflegung des Bewohners sind in dem Gesamtversorgungspaket bereits enthalten. Natürlich darf diese Betrachtung nicht darüber hinwegtäuschen, dass der zu tragende Eigenanteil an den Kosten für die pflegerische Versorgung sowohl im Fall eines ambulanten Pflegediensts als auch eines Pflegeheims das verfügbare Finanzbudget vieler Betroffenen übersteigt. Gut gedacht und gut gemacht? Der amtierende Bundesgesundheitsminister ist nicht zu beneiden. Karl Lauterbach steht sowohl bei der gesetzlichen Kranken- als auch bei der sozialen Pflegeversicherung vor einem Scherbenhaufen einer jahrelangen Vogel-Strauß-Politik. Unsere gewählten Volksvertreter weigern sich schlichtweg, die Fakten konkret zu benennen. So werden zur allgemeinen Beruhigung der Volks- und vor allem der Wählerseele euphemistische Bezeichnungen gewählt. So ist beispielsweise das Sondervermögen von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr alles andere als ein „Vermögenswert“. 48 07-23 | expertenReport

Auch die sozialen Sicherungssysteme steuern immer weiter in den Ozean der Nichtfinanzierbarkeit hinein. Vor allem die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Intensivpatient, der nur mit einer Dauerinfusion aus dem deutschen Bundeshaushalt künstlich am Leben erhalten werden kann. Über 130 Milliarden Euro muss der Bundesfinanzminister in 2023 aus seinem überstrapazierten Haushalt an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung überweisen. Kein Wunder also, dass sich der Bundesfinanzminister bezüglich zusätzlicher Subventionszahlungen an die soziale Pflegeversicherung ablehnend verhält. Wir erinnern uns: Christian Lindner hat immer wieder gebetsmühlenartig erklärt, dass die Schuldenbremse im Jahr 2024 wieder eingehalten werden muss. Auf den Haushaltsentwurf für 2024 wartet der geneigte Wähler indes noch vergebens. Dieser darf mit großem Interesse erwartet werden. Die prekäre Finanzsituation der sozialen Sicherungssysteme wird sich durch eine „Gut-gemacht-und-immer-weiter-so-Politik“ nicht lösen lassen. Wir alle werden unseren Solidarbeitrag für eine Sanierung leisten müssen. Als Ralf Hermes, Vorstand der IKK – Die Innovationskasse, vor einigen Wochen seinen Vorschlag, den Zahnersatz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen, öffentlich vorstellte, brandete Empörung auf. Vorstand Hermes hatte es allerdings auf den Punkt gebracht. Sofern der Bundesfinanzminister nicht doch noch die Quelle der wundersamen Geldvermehrung entdeckt, bleibt nur die Wahlentscheidung zwischen höheren Beiträgen oder Leistungskürzungen. Dies gilt für alle umlagefinanzierten sozialen Sicherungssysteme, das heißt auch für die soziale Pflegeversicherung. »Die prekäre Finanzsituation der sozialen Sicherungssysteme wird sich durch eine ›Gut-gemacht-undimmer-weiter-so-Politik‹ nicht lösen lassen. Wir alle werden unseren Solidarbeitrag für eine Sanierung leisten müssen.« Die Würde des Menschen ist unantastbar! Dieser eiserne Grundsatz wurde bereits 1949 im Grundgesetz unserer Republik normiert. Im Alter oder auch im Fall der Pflegebedürftigkeit ist die Unantastbarkeit der menschlichen Würde oftmals gefährdet oder zumindest nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet. Eine (finanzielle) Abhängigkeit von Leistungen der Sozialhilfe und/oder der Unterstützung durch Dritte führt bei den meisten Betroffenen zu einer schweren emotionalen Belastung. Wenn die hohen Kosten in einem Pflegeheim das verfügbare Budget jeden Monat so weit aufzehren, dass ein Besuch der Cafeteria nicht mehr möglich ist und der Versicherte nicht mehr an gemeinsamen Unternehmungen des Pflegeheims teilnehmen kann, dann führt diese Lebensphase auch zu einem Verlust der persönlichen Würde. Mit der qualifizierten Vorsorge zur Absicherung des Risikos einer Pflegebedürftigkeit können nicht nur die anteiligen Kosten einer pflegerischen Versorgung, sondern auch die finanzielle Unabhängigkeit und damit die Würde des Betroffenen abgesichert werden. Mit fortschreitender Überalterung der deutschen Gesellschaft werden die Pflegezahlen und auch die Pflegekosten weiter steigen. Vermittler, und hier vor allem Versicherungsmakler, sollten daher dieses Thema bei ihren Kunden auch mit Blick auf die Erhaltung der persönlichen Würde ansprechen. AssekuranZoom GbR team@assekuranzoom.de www.assekuranzoom.de expertenReport | 07-23 49

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