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eR 07/23

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Transformation sei ein Projekt – diese Sichtweise teilen einige, meist aber nur zu Beginn dieser Veränderungsphase. Werden Betroffene im Unternehmen zu strategisch, konzeptionell und organisatorisch Beteiligten reift die Erkenntnis, dass Transformation ein Prozess ist, der in alle Bereiche eingreift. Damit werden derzeit nicht nur die Versicherungswirtschaft oder die so wichtige Automobilbranche konfrontiert. Wir finden sie in vielen Branchen wieder. Das Team von codecentric betrachtet diese Anforderungen aus der Sicht eines IT-Dienstleisters und teilt damit wichtige Erfahrungen. Ich finde, man sollte öfter die Perspektive wechseln.

Was bringt die

Was bringt die Pflegereform 2023? Vor wenigen Monaten hat das Statistische Bundesamt seine Pflegestatistik für das Jahr 2021 veröffentlicht. Die obersten Datenhüter bezifferten die Zahl der Leistungsempfänger auf 4.961.146 Versicherte. Nach einer Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes wird die Zahl der pflegebedürftigen Versicherten bis auf 6,8 Millionen ansteigen.¹ Diese Zahlen sind alarmierend und werfen die Frage nach einer nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Pflegever sicherung auf. Welchen Beitrag kann die aktuelle Pflegereform hierzu leisten? Von Alexander Schrehardt, AssekuranZoom GbR ¹ Berücksichtigt man bei der Hochrechnung der Pflegefallzahlen den durch das zweite Pflegestärkungsgesetz erweiterten Begriff der Pflegebedürftigkeit, so ist ein Anstieg der Zahl der Leistungsempfänger auf 7,6 Millionen bis zum Jahr 2055 sehr wahrscheinlich. 44 07-23 | expertenReport

LEBENSBEGLEITENDES VORSORGEMODELL Nach der Reform ist vor der Reform Die Intervalle zwischen den Reformen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden immer kürzer. So hatte die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung die Pflegesach- sowie die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöht, den Leistungszuschuss für Versicherte in vollstationärer Pflege eingeführt, einen verpflichtenden Personalschlüssel für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorgegeben, einen Tarifvertrag für in der Pflege tätige Arbeitnehmer beschlossen und Maßnahmen für einen Bürokratieabbau in der Pflege umgesetzt. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz setzt der Gesetzgeber nunmehr zum 1.7.2023 nicht nur eine vom Bundesverfassungsgericht verpflichtend aufgegebene Neuregelung der Beitragssatzbemessung für die soziale Pflegeversicherung, sondern auch eine längst überfällige Erhöhung des Pflegegelds sowie weitere Leistungsanpassungen zum 1.1.2024 um. Differenzierte Beitragsbemessung Bild: © Dragana Gordic – stock.adobe.com Mit seinem Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) hatte das Bundesverfassungsgericht den einheitlichen Beitragssatz für die Versicherten der sozialen Pflegeversicherung als einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erklärt. Der Gesetzgeber hatte auf dieses Urteil mit einem Beitragszuschlag von 0,25 Prozent für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr reagiert. Von diesem verpflichtenden Beitragszuschlag, der nicht der paritätischen Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegt, sind nur Versicherte ausgenommen, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings auch die bestehende Beitragssatzregelung mit seinem Urteil vom 7.4.2022 (1 BvL 3/18 und andere) gerügt und eine differenzierte Beitragssatzregelung angemahnt. Mit Wirkung zum 1.7.2023 hat der Gesetzgeber diese Forderung nicht nur umgesetzt, sondern auch gleichzeitig den Grundbeitragssatz von bislang 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben. Auch der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr wurde nochmals von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht. Versicherte mit mehr als einem Kind profitieren von einem Beitragsabschlag von 0,25 Prozent/Kind. Der Beitragsabschlag ist auf 1,0 Prozent begrenzt und wird mit dem fünften Kind ausgeschöpft. Der neue Beitragsabschlag für Versicherte mit mindestens zwei Kindern wird dem Versicherten allerdings nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes gewährt. Mit dieser neuen Beitragsregelung hat der Gesetzgeber nicht nur die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer differenzierten Beitragssatzbemessung umgesetzt, sondern auch gleichzeitig die Büchse der Pandora geöffnet. Nachdem Arbeitgeber die Beiträge für ihre Arbeitnehmer abführen müssen, stellt sich die Frage, wie die für eine korrekte Beitragsabrechnung erforderlichen Daten erhoben werden sollen. Diese Problematik reicht auch in die betriebliche Altersversorgung hinein und die neue Regelung für die Bemessung des Beitragssatzes kann sich sehr schnell zu einem Bürokratiemonster entwickeln.² → ² Für eine ausführliche Darstellung siehe Meissner, Pflegeversicherung: Berücksichtigung der Kinder durch Arbeitgeber und Zahlstellen ab 1.7.2023, Deutsches Steuerrecht, in Druck. expertenReport | 07-23 45

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