GESUNDHEIT & VORSORGE Gewitterstimmung im Bundesgesundheitsministerium? Bild: © ronstik – stock.adobe.com In seiner Ausgabe vom 06.06.2023 berichtet das Handelsblatt über eine Forderung der Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen nach einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung von aktuell 4.987,50 Euro/Monat¹ auf das Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung (West) von 7.300 Euro/Monat (Stand 2023). Mit diesem „kleinen“ Kunstgriff würde der monatliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 807,98 Euro auf 1.182,60 Euro steigen² und dem Bundesgesundheitsminister würden geschätzte 18 Milliarden Euro als warmer Regen in die Finanzkasse der gesetzlichen Krankenversicherung gespült werden. Folgt man der Fiktion einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, so wirft dies natürlich auch die Frage nach der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze³, also nach der Einkommenshürde, die ¹ Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. ² Hinweis: Der GKV-Zusatzbeitrag wurde mit einem Durchschnittswert von 1,6 Prozent berücksichtigt. 34 07-23 | expertenReport
es zumindest von Arbeitnehmern für einen Wechsel in die private Krankenversicherung zu nehmen gilt, auf. Sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze von aktuell 5.500 Euro/Monat im gleichen Maßstab angehoben wird, würde der Gesetzgeber einen weiteren Finanzierungshebel mit der Bindung von Mitgliedern mit hohem Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung aktivieren. Natürlich würden derartige Maßnahmen nicht nur die Versicherten, sondern auch die Unternehmen als Arbeitgeber mit einer Anhebung der Lohnnebenkosten erheblich belasten. Vorausschauende Kundenberatung erforderlich Das Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Tatbestand und der Bundesfinanzminister muss neue Einnahmequellen finden. In diesem Zusammenhang werden sicherlich noch weitere Alternativen, wie zum Beispiel eine Anhebung des Beitragssatzes oder die Beschneidung von Leistungen, in der parlamentarischen Diskussion thematisiert werden. Die Frage ist nun, wie sich Vermittler und Vermittlerinnen in dieser aktuellen Grauzone mit ihrer Kundenberatung positionieren können. Idealerweise sollten Kunden flexibel auf sich ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen reagieren können. Das Tor für eine vertragliche Gestaltungsfreiheit kann im Fall der privaten Krankenversicherung mit einem qualifizierten Optionstarif weit geöffnet werden. So kann mit dem – möglichst frühzeitigen – Abschluss eines Optionstarifs der Gesundheitszustand des Kunden „konserviert“ und damit die Einrichtung einer privaten Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt vorbereitet werden. Vor dem Abschluss eines Optionstarifs müssen allerdings einige wichtige Punkte geprüft werden. So sollte ein Optionstarif bereits für Kinder geöffnet sein. Der Optionsjoker sollte sowohl für den Abschluss einer privaten Krankenvoll- als auch einer privaten Krankenzusatzversicherung gezogen werden können. Im Idealfall räumt der private Krankenversicherer auch eine Second-Event-Regelung in seinen Versicherungsbedingungen ein: Das heißt, nach dem Einlösen des Optionsjokers für den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung kann der Tarif fortgeführt und das Optionsrecht gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für den Wechsel in eine Krankenvollversicherung eingelöst werden können. Der Tarif INTER Opti AssekuranZoom hat den Optionstarif INTER Opti der INTER Krankenversicherung auf den Tarifprüfstand gestellt. Dieser Optionstarif kann von Kunden abgeschlossen werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und höchstens 44 Jahre alt sind, das heißt, der Tarif ist auch für Kinder geöffnet. Bei Abschluss des Optionstarifs prüft der Versicherer den Gesundheitszustand des Kunden basierend auf den Antragsfragen. Wenn der Kunde sein Optionsrecht für den Abschluss einer Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung zu einem späteren Zeitpunkt einlöst, entfällt eine weitere Gesundheitsprüfung. Nachdem sich die Einkommenssituation von Kunden zumeist stufenförmig steigert, soll im ersten Schritt das Optionsrecht für den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung vorgestellt werden. Der Optionsjoker kann für den Abschluss von Tarifen zur Absicherung von ▶ ambulanten Heilbehandlungen, ▶ stationären Heilbehandlungen, ▶ Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie, ▶ Krankentagegeld und ▶ Krankenhaustagegeld gezogen werden. Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos Mit dem Optionsrecht aus dem Tarif INTER Opti können beispielsweise Versicherungsnehmer im Angestelltenverhältnis ein Krankentagegeld von bis zu 200 Euro ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit absichern. Human- und Zahnmediziner können anlässlich ihrer Niederlassung in eigener Praxis eine Krankentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von bis zu 500 Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit abschließen. Freiberuflich und selbstständig tätige Versicherte können das Optionsrecht für die Absicherung eines Krankentagegelds von bis zu 150 Euro ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit einbringen. Längere Karenzzeiten sind zu allen genannten Beispielen selbstverständlich möglich. Im Gegensatz zu anderen Anbietern räumt die INTER eine bedarfsgerechte Ergänzung des Anspruchs auf Krankengeld beziehungsweise einer Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos ein. → ³ Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V. expertenReport | 07-23 35
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