RECHT Prämienanpassung in der PKV Neue BGH-Urteile zu Anforderungen einer Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG 44 06-21 | expertenReport
In zwei Urteilen aus dem Dezember 2020 (Az.: IV ZR 314/18; IV ZR 294/19) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob und wie sich Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung gegen Beitragsanpassungen mit dem Argument der mangelhaften Belehrung wehren können. In einem neueren Urteil vom 14.04.2021 (Az.: IV ZR 36/20) griff der Bundesgerichtshof diese Argumentation erneut auf. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat hatte bereits zuvor in einem anderen Verfahren entschieden, dass ein Zivilgericht eine Prämienerhöhung nicht deshalb für unwirksam erklären kann, weil der Treuhänder aus Sicht des Gerichts nicht unabhängig gemäß § 203 VVG gewesen sei. Begründet wurde dies damit, dass eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders dann nicht mehr durch die Gerichte stattfinden soll, wenn es um einen Rechtsstreit eines Versicherungsnehmers über eine Versicherungsprämienanpassung geht. Es sei ausreichend, dass der zustimmende Treuhänder nach den Vorschriften des VAG ordnungsgemäß bestellt worden sei. Nun hatte sich der Bundesgerichtshof aber noch mit der Begründung der Beitragsanpassung an sich zu befassen. Die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 5 VVG fordert unter anderem, dass dem Versicherungsnehmer für die vorgenommenen Vertragsänderungen die maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden. Hintergrund dieses Erfordernisses ist es, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsänderung verstehen soll. Was ist gemeint, wenn die „maßgeblichen Gründe“ mitgeteilt werden müssen? Bild: © fizkes – stock.adobe.com In den zwei Urteilen aus dem Dezember 2020 entschied der BGH nun: Für eine wirksame Prämienerhöhung muss die Begründung die Angabe der Rechnungsgrundlage enthalten, die die Veränderung der Prämien veranlasst hat. Gemeint sind mit dieser Rechnungsgrundlage etwa die Versicherungsleistung (§ 155 Abs. 3 VAG) oder die Sterbewahrscheinlichkeit. Beide Faktoren unterliegen einer jährlichen Überprüfung. Bei einer Veränderung der Faktoren löst dies eine Verpflichtung zur Neukalkulation aus. Was muss die Begründung der Prämienanpassung enthalten? Es muss angegeben sein, bei welcher der Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistung oder Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) eine nicht nur vorübergehende Veränderung eingetreten ist, die den festgelegten Schwellenwert überschritten hat. Nicht ausreichend ist damit eine allgemeine Mitteilung des Versicherers, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämienanpassung wiedergibt. → expertenReport | 06-21 45
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