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eR 06/21

Können sich alle Bürger*innen gute oder sogar beste Gesundheit leisten? Eine gute Frage. Es kommt darauf an, ist die salomonische Antwort darauf. Überall drücken explodierende Kosten auf das Budget, also wird es für die Versicherten in unserem dualen Gesundheitssystem insgesamt teurer. Der soziale Status und die Art der Krankenversicherung tragen maßgeblich dazu bei, ob die Gesundheitsleistungen aus einer soliden Grundversorgung oder der bestmöglichen Versorgung bestehen. Mittlerweile besteht auch die Gesundheitsvorsorge aus drei Säulen, deren Angebote immer detaillierter werden, um Kundenbedürfnisse zu erfüllen. Insbesondere die privaten Krankenversicherer waren sehr kreativ. In den zurückliegenden Monaten entstand eine Vielzahl an Angeboten für die betriebliche Krankenversicherung. Hier bewerben sich Bausteinkonzepte und Budgettarife um die Gunst der Firmenkunden. Digitale Nomaden sollten ihre Auslandskrankenversicherung unter die Lupe nehmen. Rechtsanwalt Stephan Michaelis betrachtet die Prämienanpassungen aus rechtlicher Sicht. Alles in allem sind auch hier Ausgaben, Kosten und Einsparungen die Triebfedern.

BETRIEBLICHE

BETRIEBLICHE KRANKENVERSICHERUNG Alexander Schrehardt Gesellschafter-Geschäftsführer bei AssekuranZoom GbR sondern auch der Erstattungsanspruch, beispielsweise bei einer bereits begonnenen zahnmedizinischen Behandlung, verloren. Die regelmäßig hohe Differenz zwischen dem Erstattungssatz des gesetzlichen Krankenversicherers und den tatsächlichen Behandlungskosten müsste dann von Arbeitnehmer*innen getragen werden. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass vor allem prothetische Behandlungsmaßnahmen, die oft über mehrere Monate hinweg schrittweise durchgeführt werden, unter Umständen nicht abgeschlossen werden können. Allerdings sollte der eventuelle Fortfall eines Anspruchs auf betriebliche Versorgungsleistungen für die Dauer eines entgeltfreien Arbeitsverhältnisses in jedem Fall in der Versorgungsordnung des Unternehmens geregelt werden. In nicht wenigen Fällen fehlt eine derartige Regelung in der Versorgungsordnung des Arbeitgebers. Eine voreilige Abmeldung des Arbeitnehmers von der betrieblichen Krankenversicherung kann in diesem Fall für den Arbeitgeber fatale Folgen haben. Diese potenzielle Haftungsmine hat die NÜRNBERGER in ihren AVB äußerst kundenfreundlich entschärft. So besteht für die Dauer eines entgeltfreien Arbeitsverhältnisses infolge von Arbeitsunfähigkeit, einer unbezahlten Freistellung, einer Eltern- oder einer Pflegezeit der Arbeitnehmer*innen ohne Beitragszahlung des Unternehmens fortlaufend uneingeschränkter Versicherungsschutz. Interessanterweise stellt die NÜRNBERGER Arbeitgeber*innen auch für die Dauer einer Familienpflegezeit von der laufenden Beitragszahlung frei, obwohl in diesem Fall nur die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird und somit ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis fortbesteht. Covid-19 und die Folgen Die Covid-19-Pandemie hat viele Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt. Vor allem der Einzelhandel, aber auch das Hotel- und Gaststättengewerbe wurden von den verpflichtend angeordneten Betriebsschließungen hart getroffen. Hohe und oft auch vollständige Umsatzeinbußen bei gleichzeitig fortlaufenden Betriebskosten führen in dieser Ausnahmesituation regelmäßig dazu, dass alle Ausgaben auf den Prüfstand gestellt werden. Sofern das Unternehmen die Beitragszahlungen zu einer betrieblichen Krankenversicherung einstellt, geht nicht nur der Versicherungsschutz, »Interessanterweise stellt die NÜRNBERGER Arbeitgeber*innen auch für die Dauer einer Familienpflegezeit von der laufenden Beitragszahlung frei, obwohl in diesem Fall nur die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird.« Erfreulicherweise findet sich in den Versicherungsbedingungen der NÜRNBERGER eine Lösung für dieses Problem. So können Arbeitgeber*innen im Fall einer Pandemie die betriebliche Krankenversicherung für sechs Monate beitragsfrei stellen. Für diesen Zeitraum besteht im Rahmen des sogenannten Pandemie-Schutzes ein eingeschränkter Versicherungsschutz für: ▶ zum Beginn der Beitragsfreistellung bereits begonnene Behandlungen ▶ Behandlungen, die zum Beginn der Beitragsfreistellung bereits angeraten waren und deren Durchführung aus medizinischen Gründen nicht verschoben werden können ▶ Behandlungen, die aufgrund eines Unfalls notwendig sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pandemie- Schutzes ist die Feststellung einer Lage von bundesweiter Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Nachdem unser Planet gefühlt immer kleiner und, wie das SARS-CoV-II-Virus eindrucksvoll bewiesen hat, Krankheitserreger sehr schnell eingeschleppt werden können, ist der Pandemie-Schutz der NÜRNBERGER als eine vertragliche Regelung mit Weitblick zu bewerten. 16 06-21 | expertenReport

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