BETRIEBLICHE KRANKENVERSICHERUNG Im ersten Teil der Tarifbesprechung von AssekuranZoom steht die Absicherung einer zahnmedizinischen Versorgung im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung im Fokus. Hierfür bietet die NÜRNBERGER drei Tarifbausteine an, mit denen konservierende Zahnbehandlungen oder auch prothetische Behandlungsleistungen abgesichert werden können. Die Tarifmodule für eine Absicherung von konservierenden und prothetischen Zahnbehandlungen sind, und dies gilt gleichermaßen auch für alle anderen Tarifbausteine, mit altersunabhängigen Einheitsbeiträgen kalkuliert. Bei Einrichtung der betrieblichen Krankenversicherung besteht ab Beginn für alle vereinbarten Tarifmodule ein sofortiger Versicherungsschutz. Somit entfallen in der privaten Krankenversicherung die üblichen Wartezeiten von drei Monaten für konservierende Zahnbehandlungen und acht Monaten für prothetische Zahnersatzmaßnahmen bei der betrieblichen Krankenversicherung bedingungsgemäß. Zahnmedizinische Vorsorge Vor allem Start-ups scheuen hohe Fixkosten wie der Teufel das Weihwasser. Allerdings sind gerade junge Unternehmen in der Gründungsphase auf engagierte und qualifizierte Teams zwingend angewiesen. Sofern ein Unternehmen eine betriebliche Krankenversicherung mit schlanken Leistungen einrichten möchte, bietet sich hierfür beispielsweise eine Zusage für zahnmedizinische Vorsorgeleistungen an. Sinnvollerweise sollten dabei nicht nur erforderliche zahnmedizinische Leistungen, sondern auch kosmetische Zahnbehandlungen mitversichert werden. Vor allem eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung ist als zahnmedizinische Prophylaxe anzuraten. Allerdings zählt die professionelle Zahnreinigung nicht zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. GKV-Versicherte müssen für die Kosten in Höhe von bis zu 154,28 Euro für diese wichtige Vorsorgemaßnahme regelmäßig in das eigene Portemonnaie greifen. Diese Leistungen können durch den Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung zugesagt werden. So beinhaltet der Versicherungsschutz nach Tarif ZVob der NÜRNBERGER die Übernahme der Kosten dieser jährlichen Vorsorgemaßnahme. Vor allem Rauchen beziehungsweise das im blauen Dunst enthaltene Nikotin schädigen über die Jahre hinweg das Zahnfleisch. Bakterien können sich einnisten und über frei liegende Zahnhälse auch bis zu den Wurzeln vordringen. Sofern die Wurzelspitzen eines Zahns bereits befallen sind, bleiben zumeist nur eine Zahnextraktion oder eine Wurzelspitzenresektion als Behandlungsalternativen. »Die Versicherungsbedingungen für die Tarife ZE70b und ZE90b geben auf diese wichtigen Fragen eine klare Antwort.« Handelt es sich bei dem oder den betroffenen Zähnen um erhaltenswerte Zähne des Front- und Seitenbereichs, übernehmen zumeist die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Wurzelspitzenresektion. Allerdings ist im Fall einer Wurzelspitzenresektion höchste Professionalität des Behandlers gefordert; eine Behandlungsleistung, die nicht nur den Erhalt eines Zahns sichert, sondern oftmals mit höheren Kosten verbunden ist. Die Kosten hierfür werden ohne Summendeckelung und auch bei einer Abrechnung über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte für nach Tarif ZVob versicherte Arbeitnehmer nach Abzug der Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherers von der NÜRNBERGER übernommen. Der regelmäßige Griff zur Zigarette schädigt nicht nur das Zahnfleisch, sondern führt oft zu unschönen Verfärbungen der Zähne. Zahnverfärbungen können jedoch auch aus anderen Gründen, zum Beispiel infolge eines hohen Kaffee- oder Teekonsums, auftreten. Zahnärzte empfehlen dann durchaus zahnaufhellende Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Bleaching. Auch für diese kosmetische Behandlung sehen die AVB für Tarif ZVob einen Kostenzuschuss von 120 Euro in zweijährigen Intervallen vor. Bild: © Aleksej – stock.adobe.com 14 06-21 | expertenReport
Konservierende und prothetische Zahnbehandlungen Bei der privaten wie auch bei der Absicherung von zahnprothetischen Behandlungsmaßnahmen im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung müssen die Tarifleistungen kritisch hinterfragt werden. So verstehen Kunden beispielsweise eine Inlayversorgung als Zahnersatzleistung. Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte handelt es sich jedoch um eine konservierende Zahnbehandlungsmaßnahme, für die bei einer reinen Absicherung von prothetischen Versorgungen kein Leistungsanspruch besteht. In jedem Fall muss geprüft werden, ob der Versicherungsschutz auch vorbereitende Maßnahmen, zum Beispiel augmentative (knochenaufbauende) Behandlungen vor dem Einsatz eines Zahnimplantats, umfasst. Sofern ein oder mehrere Zähne entfernt werden mussten, kann sich der Kieferknochen an diesen Stellen innerhalb von wenigen Wochen bis Monaten zurückbilden. Um den festen Sitz eines Implantats zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, dass der reduzierte Kieferknochen mit natürlichem und künstlichem Material aufgebaut wird. So kann dem Patienten Eigenknochenmaterial entnommen oder alternativ beispielsweise aus Rinderknochen gewonnenes oder synthetisches Knochenersatzmaterial für den Aufbau des Kieferknochens verwendet werden. In Abhängigkeit vom Umfang der augmentativen Behandlungsmaßnahmen fallen hierfür Kosten von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro an. Addiert man diese Kosten mit den Behandlungs-, Labor- und Materialkosten für die im Nachgang erforderlichen Implantate, muss nicht nur die Mitversicherung von augmentativen Leistungen, sondern auch eine summenmäßige Deckelung der Versicherungsleistungen kritisch hinterfragt werden. Die Versicherungsbedingungen für die Tarife ZE70b und ZE90b geben auf diese wichtigen Fragen eine klare Antwort. So beinhaltet der Versicherungsschutz Leistungen für: Das bedeutet, dass im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung nach den Tarifen ZE70b und ZE90b versorgungsberichtigte Arbeitnehmer*innen auch Anspruch auf konservierende Zahnbehandlungsmaßnahmen haben. Sofern also großflächige, alte Amalgamfüllungen entfernt werden müssen, übernimmt die NÜRNBERGER im tariflichen Umfang die Leistungen. Allerdings unterstellt die NÜRN- BERGER in ihren AVB auch vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen dem Versicherungsschutz. Hierzu zählen beispielsweise gnathologische Behandlungsleistungen, die im Fall einer gestörten Funktion des Kauapparates und bei Kiefergelenkbeschwerden erforderlich werden. Auch kieferorthopädische Leistungen sind in den Tarifen ZE70b und ZE90b beinhaltet, sofern die Behandlungsmaßnahmen aufgrund eines Unfalls des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers erforderlich werden. Die Tarife ZE70b und ZE90b sehen ohne Summendeckelung für die versicherten konservierenden und prothetischen Behandlungsmaßnahmen eine Übernahme von 70 Prozent beziehungsweise 90 Prozent der Behandlungs-, Labor- und Materialkosten abzüglich der Leistungen des gesetzlichen Krankenversicherers vor. Das bedeutet: Für bKV-Versicherte verbleibt eine Eigenbeteiligung von 30 Prozent beziehungsweise 10 Prozent der Gesamtkosten. Für infolge eines Unfalls erforderliche kieferorthopädische Leistungen gelten die gleichen Erstattungssätze mit einer Summenbegrenzung von 1.400 Euro (Tarif ZE70b) beziehungsweise 1.800 Euro (Tarif ZE90b). Sofern die voraussichtlichen Kosten einer Behandlungsmaßnahme den Betrag von 2.000 Euro übersteigen, sollte der Arbeitnehmer vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan bei der NÜRNBERGER einreichen. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans werden ebenfalls von der NÜRNBERGER anteilig mit den jeweiligen Erstattungssätzen übernommen. Störfall: Das entgeltfreie Arbeitsverhältnis ▶ Zahnkronen einschließlich Verblendung, auch Veneers, Inlays, Onlays und Overlays ▶ Brücken ▶ Voll- und Teilprothesen ▶ Stiftzähne ▶ implantologische Leistungen einschließlich implantatgetragenen Zahnersatz ▶ Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin- Adhäsiv-Füllungen In der betrieblichen Altersversorgung, und dies gilt gleichermaßen für die betriebliche Krankenversicherung, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern für die Dauer eines entgeltfreien Arbeitsverhältnisses geregelt werden sollen. So sind Arbeitgeber*innen zumeist nicht sonderlich motiviert, betriebliche Versorgungsleistungen zu finanzieren, wenn Mitarbeiter*innen aufgrund einer längeren, über die Entgeltfortzahlungsdauer hinausreichenden Arbeitsunfähigkeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit, eines Sabbaticals oder für die Dauer einer Pflegezeit dem Unternehmen als Arbeitskraft nicht zur Verfügung stehen. → expertenReport | 06-21 15
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