LEBENSBEGLEITENDES VORSORGEMODELL In den letzten Jahren konnten viele Lebensversicherer einen beeindruckenden Zuwachs bei den Neuanträgen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung verzeichnen. Betrachtet man die Marktentwicklung etwas genauer, zeigt sich, dass die Branche kontinuierlich in einen Krebsgang wechselt. So generieren sich in nicht wenigen Fällen Neuanträge aus einer Umdeckung der BU-Versicherung von Versicherer A zu Versicherer B. Das belegen offizielle Zahlen: Denn aktuell unterhalten in Deutschland ungefähr ein Drittel der Erwerbstätigen einen Versicherungsvertrag, um das Risiko eines Arbeitskraftverlustes abzusichern. Oder anders ausgedrückt: Circa zwei Drittel der Erwerbstätigen haben bislang keine geeignete Vorsorge für einen möglichen Verlust ihrer Arbeitskraft getroffen. 36 05-23 | expertenReport
One size fits it all? Im Berateralltag schleicht sich irgendwann eine Beratungsroutine ein. Eine Aussage, die dem Autor mit Blick auf die von ihm begleiteten Berufsunfähigkeitsfälle immer wieder erneut bestätigt wird. Natürlich ist gegen eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Versorgungsschicht 3 nichts einzuwenden, aber bietet das gebetsmühlenartig immer wieder angebotene Versorgungskonzept wirklich für jeden Kunden die passende Vorsorgelösung? Mit ein bisschen Gestaltungskreativität kommt einerseits mehr Farbe in den Arbeitsalltag, andererseits stellt der Vermittler seine fachliche Expertise gegenüber seinen Kunden eindrucksvoll unter Beweis. Absicherung des BU-Risikos mit einer Basis- Rentenversicherung Bei Abschluss einer Basis-Rentenversicherung bieten viele Vermittler ihren Kunden als tarifliche Ergänzung eine Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit an. Eine gute Empfehlung! Allerdings könnte auch eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart und die abzugsfähigen Sonderausgaben erhöht beziehungsweise die Steuerlast des Kunden gemindert werden. Richtig: Vor der Ergänzung einer Basis-Rentenversicherung um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung muss der Kunde über wichtige tarifliche Unterschiede und steuerrechtliche Voraussetzungen aufgeklärt werden. Nachdem der Gesetzgeber nur rentenförmige Leistungszahlungen aus einer Basis-Rentenversicherung einräumt und das Bundeszentralamt für Steuern auf das Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung verweist, sind BUZ-Zusatztarife der Versorgungsschicht 1 gegenüber ihren Verwandten der Versorgungsschicht 3 etwas schlanker ausgestaltet. So kann eine Sofortleistung bei erstmaligem Eintritt der Berufsunfähigkeit ebenso wenig vereinbart werden wie eine Absicherung des Arbeitsunfähigkeitsrisikos und kapitalförmige Reha-Leistungen. Wiedereingliederungs- und Umorganisationshilfen wird man vergeblich in den AVB suchen. Allerdings sind die Beiträge zu einer Basis-Rentenversicherung bereits seit 01.01.2023 zu 100 Prozent als Sonder- ausgaben abzugsfähig und die Bundesregierung steht noch mit einer Änderung der stufenförmig ansteigenden Besteuerung von Leistungszahlungen in der Pflicht. So sieht der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien eine Anhebung des Besteuerungsanteils um nur noch 0,5 Prozent per annum ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vor, das heißt, eine voll nachgelagerte Besteuerung aus Basisvorsorgeverträgen soll nicht bereits ab dem Jahr 2040, sondern erst ab dem Jahr 2060 erreicht werden. Tarifkombination garantiert Kalkulationssicherheit Mit ihrem Tarif Gothaer BasisVorsorge-Fonds bietet die Gothaer Lebensversicherung einen sehr interessanten Tarif für eine Kombination des steuerlichen Förderhebels mit den Renditechancen einer fondsbasierten Rentenversicherung an. Die Basis-Rentenversicherung kann um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ergänzt werden. Erfahrene Vermittler wissen, dass der auf die Absicherung der Berufsunfähigkeitsrente entfallende Beitragsanteil immer < 50 Prozent des Gesamtbeitrages sein muss. Immer wieder argumentieren Vermittler, dass der gegenüber einer BU-Versicherung der Versorgungsschicht 3 hohe und in den Folgejahren weiter steigende Besteuerungsanteil gegen eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung spricht. Allerdings kann mit einer geschickten Kombination eines SBU-Vertrages der Versorgungsschicht 3 mit einer BUZ in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung die steuerliche Belastung in der Projektion gut kalkuliert werden. Während der Besteuerungsanteil von Rentenleistungen aus einer Basis-Rentenversicherung in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs steigt, sinkt der steuerpflichtige Ertragsanteil einer BU-Versicherung der Versorgung mit einer kürzeren Leistungsdauer. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Max Mustermann, 45 Jahre alt, hat sein Berufsunfähigkeitsrisiko mit einer SBU der Versorgungsschicht 3 und einer BUZ in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung abgeschlossen. Für beide Versicherungsverträge hat Herr Mustermann eine Leistungsdauer bis zum 67. Lebensjahr vereinbart. Sofern der Versicherungsfall im Jahr 2027 eintreten würde, müsste Herr Mustermann, nunmehr 50 Jahre alt, die Rentenleistung aus der selbstständigen BU-Versicherung mit einem Ertragsanteil von 18 Prozent versteuern. Der Besteuerungsanteil für die BU-Rente aus seiner Basis-Rentenversicherung würde 87 Prozent betragen. Sofern die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien zugesagte Änderung der stufenförmigen Anhebung des Besteuerungsanteils für Rentenleistungen aus einem Basis-Vorsorgevertrag umsetzt, würde sich die Steuerschuld aus den Rentenzahlungen aus der Basis-Rentenversicherung sogar reduzieren. → expertenReport | 05-23 37
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