BETRIEBLICHE VORSORGE Innovativ und visionär – der Tarif FEELcare der Hallesche Krankenversicherung Betriebliche Pflegevorsorgelösung der nächsten Generation Ein Artikel von Alexander Schrehardt Bild: © NicoElNino – stock.adobe.com Zum Stichtag 31.12.2019 hatte das Bundesministerium für Gesundheit 4,251 Millionen Leistungsempfänger der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung in seiner Statistik erfasst. Hinter dieser statistischen Größe verbirgt sich allerdings viel mehr als nur eine monatliche Auszahlung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Jeder 20. Einwohner dieser Republik war im Jahr 2019 auf die Hilfe und Unterstützung von Familienangehörigen, von Freunden und Nachbarn angewiesen. 42 05-21 | expertenReport
Ein Pflegefall in der eigenen Familie stellt dabei vor allem berufstätige Kinder vor große Herausforderungen. Auch wenn ein Pflegedienst die pflegerische Grundversorgung eines Angehörigen sicherstellt, müssen Einkäufe erledigt, Mahlzeiten vorbereitet, Wäsche gewaschen, die Wohnung geputzt und der Pflegebedürftige bei Arztbesuchen begleitet werden. Die logistische Planung, die Koordination mit den eigenen beruflichen Verpflichtungen und die zusätzliche Belastung führen die Angehörigen von Pflegebedürftigen oftmals sehr schnell an ihre physischen und psychischen Belastungsgrenzen. Der Blick durch die Brille des Arbeitgebers Ein krankheitsbedingter Ausfall von Mitarbeitern ist für jeden Arbeitgeber ein statistisch kalkulierbares Kostenrisiko. So werden die alters-, branchen- und berufsgruppenbezogenen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeitsfallzahlen und -zeiten jährlich im Fehlzeitenreport veröffentlicht, sodass die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen und eventuell erforderlichen Personalersatz ermittelt und ausreichende Rückstellungen für das sogenannte Absentismusrisiko gebildet werden können. Einen regelmäßig unterschätzten und von Arbeitgebern auch nicht kalkulierbaren Kostenfaktor stellt allerdings das Präsentismusrisiko, das heißt die Tätigkeit von erkrankten Mitarbeitern im Unternehmen, dar. Der infolge einer Krankheit beeinträchtigte Arbeitnehmer hat einen vollen Lohnanspruch, ist aber nur eingeschränkt leistungsfähig. Auch Arbeitnehmer, die teilweise oder in vollem Umfang die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung eines pflegebedürftigen Familienangehörigen übernommen haben, stellen für den Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes Präsentismusproblem dar. So wird der Arbeitnehmer immer wieder, und unter Umständen auch kurzfristig, seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder diesen auch vorzeitig verlassen (müssen), um einen pflegebedürftigen Angehörigen nach einem Sturz wieder zu lagern, bei einem Arztbesuch zu begleiten oder auch pflegerisch zu versorgen. Auch während seiner Präsenz im Unternehmen wird ebendieser Arbeitnehmer oftmals seinen Arbeitsverpflichtungen nicht mit vollem Engagement nachkommen können, da er gedanklich bereits die nächsten Schritte für die Versorgung seines pflegebedürftigen Angehörigen plant oder organisiert. Auch Unterbrechungen der täglichen Arbeitsroutine infolge eines Notrufs aus dem familiären Umfeld reduzieren regelmäßig die Aufmerksamkeit und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Die deutsche Gesellschaft überaltert … Die Fakten sind hinreichend bekannt. Eine seit Jahrzehnten steigende Lebenserwartung und ein seit dem Jahr 1972 durchgängig dokumentierter Geburtenunterschuss katalysieren expertenReport | 05-21 die fortschreitende Überalterung der deutschen Bevölkerung. Eine demografische Verwerfung, die von den Erwerbstätigen nachgezeichnet wird. Während im Jahr 2010 22,75 Prozent der Erwerbstätigen ihr 50. Lebensjahr vollendet hatten, waren im Jahr 2019 bereits 38,11 Prozent der Erwerbstätigen älter als 50 Jahre, was einem Zuwachs von 67,52 Prozent entspricht. Mit dieser signifikanten Verschiebung der Altersstrukturen steigt allerdings auch das Risiko, dass Arbeitnehmer für einen Familienangehörigen Verantwortung aufgrund von Pflegebedürftigkeit übernehmen müssen. Der Gesetzgeber hatte bereits im Jahr 2008 mit der Einführung des Pflegezeitgesetzes einen ersten Schritt in Richtung einer besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf unternommen. So sieht das Pflegezeitgesetz für Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 16 Beschäftigten das Recht auf eine Pflegezeit, das heißt auf eine Freistellung zur Übernahme pflegerischer Verantwortung gegenüber einem nahen Angehörigen, vor. Allerdings büßt der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit, vorbehaltlich einer abweichenden arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung, seinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung ein. Mit Wirkung zum 01.01.2012 hatte der Gesetzgeber mit dem Familienpflegezeitgesetz nachgelegt und Arbeitnehmern in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten die optionale Möglichkeit einer Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden eröffnet. Auch hier teilt die Entgeltzahlung das Schicksal der Arbeitszeit. Der vom Gesetzgeber offerierte anteilige Ausgleich der Einkommenseinbuße während einer Pflege- beziehungsweise einer Familienpflegezeit auf Basis eines zinslosen Darlehens hat dabei bei den Arbeitnehmern – euphemistisch ausgedrückt – nur eine sehr geringe Akzeptanz gefunden. So bezifferte die Bundesregierung eine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezüglich der Anzahl der anlässlich einer Pflege- beziehungsweise einer Familienpflegezeit beantragten Darlehen im Januar 2016 wie folgt: Im Jahr 2015 hatten 119 Personen anlässlich einer Pflegezeit und 123 Personen anlässlich einer Familienpflegezeit ein Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen (BT-Drucksache 18/7322 vom 21.01.2016). Im Alltag werden somit aufgrund der kontinuierlich steigenden Pflegefallzahlen immer mehr Arbeitnehmer versuchen (müssen), die Betreuung und pflegerische Verantwortung gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen neben einem vollschichtigen Berufsalltag zu stemmen. Der daraus resultierende volkswirtschaftliche Schaden ist dabei nicht absehbar. Vor allem für Klein- und Unternehmen des Mittelstandes stellen der redundante, temporäre Ausfall und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit pflegender Arbeitnehmer ein nicht oder nur schwer kalkulierbares Risiko dar. → 43
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