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eR 03/23

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Die TELIS-Unternehmensgruppe hat sich seit der Unternehmensgründung im Jahr 1992 erfolgreich im Markt etabliert und setzt auch für den weiteren Wachstumskurs konsequent auf Eigenständigkeit und eine starke Gemeinschaft. Ausreichende Liquidität und ein stabiles, zukunftsorientiertes Finanzmanagement sind entscheidende Erfolgsfaktoren für Unternehmen aller Branchen. Insbesondere in unsicheren Zeiten konzentrieren sich viele Betriebe auf diese Vorsichtsmaßnahmen. Energiekosten dauerhaft zu senken gehört dazu, stellen sie doch aktuell und in Zukunft eine der großen Hauptbelastungen dar. Denn ein Zurück zu den günstigen Konditionen für die Beschaffung von Strom und Gas, die noch bis Februar 2022 angeboten wurden, gibt es langfristig nicht mehr. Zudem führen die sozialen Sicherungssysteme durch die Kostenexplosionen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die leeren Kassen der Rentenversicherung zu einer zunehmenden Verunsicherung auf Verbraucherseite. Versicherungsvermittlerunternehmen sollten und müssen sich deshalb für ihre Privat- und Geschäftskunden zunehmend als Risikocoach positionieren.

GESUNDHEIT & PFLEGE

GESUNDHEIT & PFLEGE Großbaustelle soziale Pflegeversicherung Am 21.12.2022 hat das Statistische Bundesamt die Pflegestatistik für den Berichtszeitraum 2021 veröffentlicht. Die von den obersten Datenhütern publizierten Fallzahlen sind alarmierend. So bezifferte die Behörde die Zahl der pflegebedürftigen Leistungsempfänger zum Stichtag 31.12.2021 auf 4,961 Millionen. Von Alexander Schrehardt, AssekuranZoom GbR Blickt man zurück auf die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995, so gingen damalige Hochrechnungen zur Entwicklung der Pflegefallzahlen davon aus, dass die Marke von vier Millionen Leistungsempfängern frühestens im Jahr 2040 erreicht werden sollte. Die finanziellen und volkswirtschaftlichen Folgen des nunmehr dokumentierten Anstiegs der Fallzahlen sind weitreichend. Wer soll (kann) das bezahlen? Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz hatte der im Jahr 2021 amtierende Gesundheitsminister Jens Spahn wichtige Weichenstellungen in Richtung einer finanziellen Entlastung und einer verbesserten Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten vorgenommen. Der Leistungszuschuss für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationärer Pflege, ein Personalschlüssel für Pflegeheime und eine verpflichtende tarifvertragliche Regelung für in der Pflege beschäftigte Arbeitnehmer sind positiv zu bewerten. Die höheren Ausgaben sollten mit einer Anhebung des Beitragszuschlages für kinderlose Versicherte der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent und einem jährlichen Zuschuss von einer Milliarde Euro aus dem deutschen Bundeshaushalt finanziert werden. Das Finanzierungskonzept des Ministers erwies sich allerdings als Wunschvorstellung, denn die soziale Pflegeversicherung verbuchte in 2022 ein Defizit von 2,2 Milliarden Euro. Amtsnachfolger Karl Lauterbach arbeitet bereits an einer weiteren Reform der Pflegeversicherung. Dabei liegt ihm eine bessere Unterstützung der Laienpfleger am Herzen, die für 51,5 Prozent aller pflegebedürftigen Versicherten die alleinige Verantwortung für die pflegerische Versorgung übernehmen. Weitere 21 Prozent der im Jahr 2021 Pflegebedürftigen erhielten Pflegesach- oder Kombinationsleistungen, das heißt, auch in diesen Fällen waren Familienangehörige und Laienpfleger zumindest zeitweise in die Pflege der Betroffenen involviert. Der Volksmund sagt: „Einen alten Baum verpflanzt man nicht.“ Das gilt auch für ältere pflegebedürftige Menschen, die ihr gewohntes soziales Umfeld und die eigenen vier Wände im Fall einer Pflegebedürftigkeit nicht verlassen wollen. Auch der Gesetzgeber hatte bereits bei Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 normiert, dass die häusliche Pflege durch Familienangehörige und Nachbarn vor allen anderen Formen der pflegerischen Versorgung Vorrang haben soll (§ 3 SGB XI). Ein hehrer Gedanke und aus Sicht der Betroffenen eine wünschenswerte Vorstellung. Doch diese Form der pflegerischen Versorgung sollte zwingend auch durch die Brille der pflegenden Angehörigen betrachtet werden. Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Immer wieder steht die Frage im Raum, wie berufstätige Angehörige die Pflege eines Familienmitglieds, die Verpflichtungen gegenüber der eigenen Familie und die Bewältigung ihrer beruflichen Aufgaben unter einen Hut bekommen sollen. Mit dem Pflegezeit- und dem Familienpflegezeitgesetz wurden dann in der Tat die arbeitsrechtlichen Grundlagen für den Anspruch der Arbeitnehmer auf eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Übernahme der pflegerischen Verantwortung im Familienkreis normiert. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch der Einkommensverlust, der 32 03-23 | expertenReport

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com »Es darf nicht übersehen werden, dass ein Großteil der Betroffenen ein Leben lang berufstätig war und dennoch den nach Abzug der Leistungen aus der sozialen Pflege- versicherung verbleibenden hohen Eigenanteil für die Pflegekosten aus eigenen Mitteln nicht bezahlen kann.« mit einer Pflege- oder Familienpflegezeit verbunden ist, gesehen werden. Natürlich kann für die Dauer der (Familien-) Pflegezeit die Einkommensdifferenz zumindest teilweise mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kompensiert werden. Doch das Darlehen ist am Ende der (Familien-)Pflegezeit auch wieder zurückzuführen. Vor allem für Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Arbeitseinkommen bietet das Darlehen keine echte Lösung. Im Praxisalltag sind somit viele Angehörige ge- und oftmals überfordert, weil sie die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zusätzlich zu ihrem Berufsalltag leisten müssen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass die Entscheidung für eine Angehörigenpflege im häuslichen Umfeld in vielen Fällen aus monetären Gründen getroffen werden muss. So mussten im Jahr 2021 335.000 von 793.000 Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Auch wenn der Anspruch auf Hilfe zur Pflege gesetzlich geregelt ist, wird der Bezug von Sozialhilfe aus der Sicht vieler Menschen als beschämend empfunden. Deshalb darf nicht übersehen werden, dass ein Großteil der Betroffenen ein Leben lang berufstätig war und den nach Abzug der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung verbleibenden hohen Eigenanteil für die Pflegekosten aus eigenen Mitteln nicht bezahlen kann. Dynamisierung im Gesetz … und in der Praxis? Auch wenn der Gesetzgeber die häusliche Laienpflege im Sozialgesetzbuch XI bereits seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 favorisiert, erhalten pflegebedürftige Versicherte und deren Familienangehörige für diese Form der Versorgung die geringste finanzielle Unterstützung. So sieht das Sozialgesetzbuch XI in seiner aktuellen Fassung ein Pflegegeld von 316 Euro/Monat für Versicherte mit Pflegegrad 2 vor. Für Versicherte mit den Pflegegraden 3, 4 und 5 besteht ein Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 545 Euro, 728 Euro beziehungsweise 901 Euro. → expertenReport | 03-23 33

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